HHC hamburgcars GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über von der HHC hamburgcars GmbH (nachfolgend "HHC") zu erbringende Leistungen für den jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Käufer“). HHC und der Käufer nachfolgend zusammen auch die „Parteien“.

Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von HHC, um Vertragsbestandteil zu werden. Die AGB gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen mit dem Käufer, hiervon umfasst sind insbesondere auch zukünftige Aufträge und nachträgliche Vertragsänderungen, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

 

  1. Angebot / Vertrag / Leistungspflichten (Besonderheiten bei EU-Auslandsbestellungen)
    • Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei mehreren Angeboten gilt jeweils nur Dasjenige neuesten Datums. Etwaige Anlagen zu Angeboten seitens HHC sind wesentlicher Bestandteil des Angebots. Angebote sind zwei (2) Tage ab Angebotsdatum gültig.
    • Verträge mit HHC kommen erst dann rechtswirksam zustande, wenn HHC ihr zugegangene Bestellungen seitens des Käufers schriftlich angenommen (schriftliche Bestellbestätigung) oder das vom Käufer bestellte Fahrzeug geliefert hat. Ein wirksam zustande gekommener Vertrag nachfolgend der „Kaufvertrag“. Änderungen und Nebenabreden zu Kaufverträgen sind nur wirksam, wenn sie von HHC schriftlich bestätigt wurden.
    • Ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, ist HHC nur zur Erbringung der ausdrücklich im Vertrag spezifizierten Leistungen verpflichtet.
    • Dem Käufer ist bewusst, dass er ein Fahrzeug aus dem EU-Ausland erwirbt, das bei Werksbestellungen in den meisten Fällen nach der Bestellung vom Hersteller erst produziert werden muss. Dies hat für den Käufer den Vorteil, dass er das Fahrzeug in der Regel zu deutlich besseren Konditionen erwerben kann, als dies im Deutschen Inland der Fall gewesen wäre. Im Gegenzug dazu erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass seine Käuferrechte im Vergleich zu einem Erwerb des Fahrzeuges bei einem Deutschen Vertragshändler entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB eingeschränkt sind, insbesondere in Bezug auf Lieferfristen, Gewährleistungsrechte, Preiserhöhungen, abweichende Fahrzeugkonfigurationen sowie den sonstigen Lieferumfang. Diese Einschränkungen sind insbesondere dem Umstand geschuldet, dass HHC im Rahmen der Bestellung des Fahrzeuges auf die Vorgaben des ausländischen Vertragshändlers / Herstellers keinen Einfluss nehmen kann.

 

  1. Kaufpreis / Zahlungsverzug / Aufrechnung
    • Der in dem Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis setzt voraus, dass das Fahrzeug an dem im Kaufvertrag genannten Abholungsort vom Käufer selbst abgeholt wird. Der Kaufpreis umfasst insbesondere keine Zulassungskosten für das Fahrzeug, soweit dies nicht ausdrücklich abweichend zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbart wurde.
    • Eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises gemäß Ziffer 2 dieser AGB ist bei Werksbestellungen und Vorlauffahrzeugen mit erhöhter Lieferdauer möglich.
    • Der Kaufpreis ist entsprechend der im Kaufvertrag dazu vereinbarten Bedingungen zur Zahlung fällig. Wurde keine Regelung zur Kaufpreisfälligkeit im Kaufvertrag getroffen, ist der Kaufpreis spätestens fünf (5) Tage nach Erhalt einer Rechnung zur Zahlung fällig. Abzüge, insbesondere Skonti, werden nicht gewährt. Alle Rechnungen seitens HHC sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen durch kostenfreie Überweisung auf eines der in der Rechnung von HHC genannten Geschäftskonten zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto von HHC.
    • Kommt der Käufer mit vertraglich geschuldeten Zahlungen in Verzug, so ist die entsprechende Geldsumme vom Käufer während des Verzugs p.a. in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten (bei Verbrauchern) bzw. 9 (neun) Prozentpunkten (bei Unternehmern) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt HHC vorbehalten.
    • Aufrechnungen des Käufers gegen Forderungen von HHC sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Das Gleiche gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Käufers.

 

  1. Unverbindlichkeit von Lieferterminen / Nichtauslieferung des Fahrzeuges
    • Aufgrund der Besonderheiten bei EU-Auslandbestellungen sind die in dem Kaufvertrag genannten Liefertermine für HHC unverbindlich. Der Käufer kann dementsprechend bei einer Überschreitung der Lieferfristen keine Rechte (z.B. Schadensersatz oder Rücktritt) gegen HHC herleiten. Dem Käufer ist bewusst, dass sich die Lieferung bei EU-Auslandsbestellungen um mehrere Monate verzögern kann. HHC wird den Käufer bei Lieferverzögerungen informiert halten. Wird der Verkäufer vom Lieferanten/Hersteller nicht beliefert (z.B. auch im Falle höherer Gewalt, Lieferunfähigkeit, Einstellung der Produktion,etc.), sind beide Parteien zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche der Parteien gegeneinander sind in diesem Fall ausgeschlossen.
    • Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z. B. Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Betriebsschließungen auf Grund von Pandemien oder Materialmangel, die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen Störungen im Sinne des vorstehenden Satzes zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    • Ein eventuell eingetretener Verzugsschaden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt. 
    • Ziffer 1 Satz 4 und 5 geltend entsprechend, wenn das bestellte Fahrzeug durch Wettereinflüsse (z.B. Hagel) oder auf dem Transportweg beschädigt wird, ohne dass dies von HHC zu vertreten ist. In einem solchen Fall wird HHC den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges unterrichten und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
    • Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

 

  1. Abnahme / Zulassung / Übergabe
    • Der Käufer hat das bestellte Fahrzeug unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige an dem im Kaufvertrag vereinbarten Abholungsort abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach schriftlicher Aufforderung hierzu. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt das Fahrzeug als abgenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist Beanstandungen erhebt und der Käufer zuvor auf diese Rechtsfolge von HHC ausdrücklich hingewiesen wurde. Wird das Fahrzeug – trotz Abnahme – innerhalb einer angemessenen Frist nicht vom Käufer abgeholt, ist HHC zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt. In diesem Fall kann HHC von dem Käufer einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 10% des Kaufpreises (brutto) ersetzt verlangen.
    • Zulassungsdokumente können nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Käufer und HHC kostenfrei vorab zugestellt werden, ansonsten aber nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erhält der Käufer die Zulassungsdokumente für das Fahrzeug. 
    • Käufer mit Wohnsitz / Sitz im Ausland erhalten die Zulassungsdokumente erst bei Abholung des Fahrzeuges, vorausgesetzt, der Kaufpreis ist vollständig bezahlt. Ein Vorabversand der Zulassungsdokumente findet in diesem Fall nicht statt.
    • Das Fahrzeug ist vom Käufer binnen fünf (5) Werktagen, nachdem der Käufer die Zulassungsdokumente von HHC erhalten hat, zuzulassen, damit eine zeitnahe Übergabe am Abholungsort stattfinden kann. Für die Zulassung gelten Ziffer 1 Satz 4 bis 6 entsprechend. Werden im Falle des Rücktritts gemäß vorstehendem Satz Zulassungsdokumente nach entsprechender Fristsetzung durch HHC vom Käufer nicht an HHC herausgegeben, steht HHC für den Verlust der Zulassungsdokumente zusätzlich zum Schadensersatz gem. Ziffer 5.1 Satz 4 bis 6 die gezahlte Kaution bzw. weitere 10% des Kaufpreises als pauschalierter Schadensersatz zu. Dieser zusätzliche Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn HHC einen höheren bzw. der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
    • Im Übrigen gilt für alle Fahrzeugverkäufe, dass ein Übergabetermin zwischen den Parteien abgestimmt wird. Sollte das Fahrzeug nicht persönlich durch den Käufer abgeholt werden, ist spätestens am Tag der Abholung eine schriftliche Abholvollmacht bei HHC vorzulegen und der beauftragte Abholer hat sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Eine Übergabe des Fahrzeuges setzt voraus, dass der Kaufpreis vollständig beglichen wurde.
  2. Abweichende Fahrzeugkonfigurationen / Erhöhung des Kaufpreises
    • Facelifts, Änderungen in der Konstruktion, Form, den Komponenten, der Ausstattungsmerkmale, des Lieferumfangs oder Abweichungen im Farbton des Fahrzeuges sind bis zur Auslieferung des Fahrzeuges möglich. Das Gleiche gilt für Bestandsfahrzeuge in Bezug auf abweichende Ausstattungsmerkmale. Ansprüche gegen HHC wegen solchen Änderungen sind ausgeschlossen. Dem Käufer ist diese Besonderheit vor dem Hintergrund der EU-Auslandbestellungen bewusst und er erklärt sich damit einverstanden.
    • Im Laufe einer Werksbestellung kann es zu einer Preissteigerung seitens des Herstellers kommen. In der Regel geschieht dies seitens des Herstellers bei Modelländerungen, Auflagen des Bundesregierung oder turnusmäßig. Eine Preisanpassungsklausel im Vertrag ist gesetzlich zulässig bei einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers. Bitte beachten Sie, dass es im Gegensatz zu Deutschland in anderen europäischen Ländern bei einigen Herstellern keine Preisbindung gibt, was bedeutet, dass für den Endpreis nicht der Tag der Bestellung sondern der Auslieferung maßgeblich ist. Eine Preiserhöhung innerhalb der Lieferzeit muss somit vom Kunden getragen werden. Der Kunde hat aber das Recht bei einer Preiserhöhung von mehr als 4,5% vom Kaufvertrag zurück zu treten. Für diesen Fall steht dem Käufer ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu, welches er innerhalb von einer Woche ab Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich dem Verkäufer anzeigen muß. HHC ist dementsprechend berechtigt, den Kaufpreis um bis zu 4,5% (brutto) pro Jahr zu erhöhen. Der Käufer ist verpflichtet, den erhöhten Kaufpreis zu zahlen und kann aus der Erhöhung des Kaufpreises keine Rechte gegen HHC geltend machen. Zum Nachweis der Preiserhöhung ist eine Bestätigung des Lieferanten / Herstellers über eine erfolgte Preiserhöhung ausreichend (z.B Herstellerpreisliste). HHC ist insbesondere nicht zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation gegenüber dem Käufer verpflichtet.
    • In Fällen höherer Gewalt ist der Verkäufer für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Kann der Verkäufer das Fahrzeug unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern z. B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Modellwechsel des Herstellers durch lange verzögerte Lieferzeiten, Streik oder sonstige höhere Gewalt (Krieg, Pandemie, Lieferkettenunterbrechung) obwohl er bei seinem Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung abgegeben hat, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Käufer zu erklären. Eine ggfs. bereits erfolgte Gegenleistung (z. B. Anzahlung) ist unverzüglich zu erstatten.
    • Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKWEnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.
    • Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins eine Nachfrist von 14 Tagen setzten. Zum anderen ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt oder Betriebsstörung bedingte Verlängerungszeitraum der Frist/en mehr als 4 Monate andauert.
    • Alle Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit 1.1.2007: 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 4,5% des Bruttokaufpreises  pro Jahr zu erstatten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HHC. Bei Zugriffen Dritter auf das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt muss der Käufer auf das Eigentum von HHC hinweisen und HHC unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht HHC das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder verfügen noch Dritten eine vertragliche Nutzung einräumen.

 

  1. Herstellergarantie / Haftung / Verjährung
    • Das Fahrzeug hat in der Regel eine Herstellergarantie. Der Käufer ist während der Gültigkeit der Herstellergarantie verpflichtet, etwaige Gewährleistungsrechte in Bezug auf das Fahrzeug unverzüglich bei einem entsprechenden Vertragshändler geltend zu machen. Dem Käufer ist bekannt, dass die Herstellergarantie bei EU-Auslandsfahrzeugen abweichend – (d.h. früher) als ab dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges durch HHC – zu laufen beginnt.Die Herstellergarantie beginnt ab Datum der europaweiten Erstzulassung oder der Auslieferung durch den erstausliefernden autorisierten Vertragshändler. Es gilt daher das früheste Datum und nicht das Datum der Erstzulassung. Während des Zeitraumes in dem die Herstellergarantie greift, können keine Gewährleistungsrechte gegenüber HHC geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer die Inanspruchnahme des Vertragshändlers verzögert und deshalb Rechte aus der Herstellergarantie verfallen.
    • Wartungsintervalle können durch Standtage des Fahrzeugs verkürzt sein.
    • Bei Unternehmen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, beginnend jeweils ab Übergabe des Fahrzeugs.
    • Für den Erhalt der Herstellergarantie ist der Käufer verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem vom Hersteller autorisierten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen. Erlischt die Herstellergarantie, weil der Käufer Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht im Rahmen der Garantiebedingungen des Herstellers hat durchführen lassen, können keine Gewährleistungsrechte gegen HHC geltend gemacht werden.
    • HHC und ihre Erfüllungsgehilfen haften gegenüber dem Käufer nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten“). Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
    • Sämtliche Ansprüche des Käufers beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von HHC beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

  1. Kartenmaterial für Navigationssysteme 
    • Das Kartenmaterial für das Navigationssystem des Fahrzeuges, benötigt gegebenenfalls ein Update auf der Herstellerseite. Aufgrund dieses Umstandes können keine Rechte gegen HHC geltend gemacht werden.

 

  1. Datenschutz

HHC darf die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten und einsetzen.

 

  1. Schlussbestimmungen
    • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist Hamburg.
    • Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und/oder dessen Durchführung ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.
    • Die Vertragsbeziehungen zwischen HHC und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    • Alle Ergänzungen und Änderungen des Kaufvertrags und dieser AGB, einschließlich Änderungen dieser Ziffer 4 bedürfen der Schriftform.
    • Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von HHC übertragen werden.
    • Soweit einzelne oder mehrere Bestimmungen des Kaufvertrags oder der AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Kaufvertrag und den AGB.